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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    BMF äußert sich zu nachträglichen Anschaffungskosten bei § 17 EStG

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Steben, Dortmund

    | Bereits seit dem 1.11.08 ist das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz: MoMiG)“ in Kraft. Durch die damit verbundene Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts war lange unklar, wie ausgefallene Finanzierungshilfen eines GmbH-Gesellschafters zu behandeln sind. Doch inzwischen gibt es erste Entscheidungen, in denen der BFH eine Neuorientierung vorgenommen hat. Das BMF (5.4.19, IV C 6 - S 2244/17/10001 , Abruf-Nr. 208388 ) hat sich dieser Rechtsprechung nun angeschlossen. Der Beitrag zeigt, welche Fragen geklärt sind und wo noch Klärungsbedarf besteht. |

    1. Rechtslage vor dem MoMiG

    Vor dem MoMiG führte der Verlust sogenannter kapitalersetzender Darlehen beim Gesellschafter zu (nachträglichen) Anschaffungskosten auf die Beteiligung i. S. des § 17 EStG. Im Kern wurden vier Fälle unterschieden:

     

    • Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten (AK)
    Fallgruppen
    Steuerliche Beurteilung vor dem MoMiG

    Finanzplandarlehen

    nachträgliche AK i. H. des Nennwerts

    krisenbestimmtes Darlehen

    nachträgliche AK i. H. des Nennwerts

    Darlehenshingabe in der Krise

    nachträgliche AK i. H. des Nennwerts

    stehengelassenes Darlehen

    gemeiner Wert zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gesellschafter das Darlehen mit Rücksicht auf sein Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht (oftmals ein Wert von 0 EUR)

       

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