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  • · Fachbeitrag · Kapitalerträge

    BFH beantwortet weitere Zweifelsfragen bei der Abgeltungsteuer

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Steben, Dortmund

    | Der BFH hat sich erneut in zwei Urteilen mit der Abgeltungsteuer befasst und dabei einerseits entschieden, dass ein Werbungskostenabzug auch im Rahmen der Günstigerprüfung nicht möglich ist ( BFH 28.1.15, VIII R 13/13, Abruf-Nr. 175457 ). Darüber hinaus hat er unter Fortführung seiner Rechtsprechung klargestellt, dass der Abgeltungsteuersatz bei einem Darlehensverhältnis unter Eheleuten ausgeschlossen ist, wenn zwischen den Ehegatten ein finanzielles Beherrschungsverhältnis besteht ( BFH 28.1.15, VIII R 8/14, Abruf-Nr. 175458 ). |

    1. Günstigerprüfung

    Wird in der Einkommensteuererklärung die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG beantragt, werden die Kapitalerträge den anderen Einkünften hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt. Ein Antrag kann sich also lohnen, wenn der persönliche progressive Steuersatz unter 25 % liegt. Aktuell musste der BFH entscheiden, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs auch bei der Günstigerprüfung gilt.

     

    Sachverhalt: Die (inzwischen verstorbene) A erzielte Renteneinkünfte und Kapitalerträge. Ihr Vermögen wurde treuhänderisch vom Alleinerben und Kläger B verwaltet, der für die Treuhandtätigkeit und die Erstellung der Steuererklärung der A eine Gebühr erhielt. B beantragte im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Günstigerprüfung. Zudem machte er den Teil der Treuhandvergütung, der auf die Verwaltung des Kapitalvermögens entfiel, sowie die Steuererklärungskosten hinsichtlich der Kapitaleinkünfte als Werbungskosten geltend. Diese Aufwendungen überstiegen den Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR. Da das FA den Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ablehnte, wandte er sich an das FG Baden-Württemberg.

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