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  • · Fachbeitrag · Häusliches Arbeitszimmer

    BFH ändert seine Rechtsprechung: Höchstgrenze von 1.250 EUR ist personenbezogen zu ermitteln

    von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln

    | Zur Abzugsfähigkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gibt es frohe Kunde, wenn mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Denn nach der geänderten Rechtsprechung des BFH ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 EUR nicht mehr objekt-, sondern personenbezogen anzuwenden ( BFH 15.12.16, VI R 53/12, Abruf-Nr. 192062 ; BFH 15.12.16, VI R 86/13, Abruf-Nr. 192063 ). |

     

    1. Personenbezogener Höchstbetrag

    Im ersten Streitfall (BFH 15.12.16, VI R 53/12) nutzten Eheleute gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Das FA und das FG Baden-Württemberg erkannten die Aufwendungen von ca. 2.800 EUR nur in Höhe von 1.250 EUR an und ordneten dem Ehepaar diesen Betrag je zur Hälfte zu. Das FG folgte dabei der bisherigen Rechtsprechung des BFH, wonach von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen auszugehen sei.

     

    Nach neuer BFH-Sichtweise ist der auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR begrenzte Abzug jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat.

     

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