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  • · Fachbeitrag · Gewinnermittlung

    Bilanzierung oder EÜR - Neue Möglichkeiten bei der nachträglichen Ausübung des Wahlrechts

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Nach der jüngeren BFH-Rechtsprechung wird das Wahlrecht zur Art der Gewinnermittlung erst mit der Erstellung eines Abschlusses ausgeübt ( BFH 19.3.09, IV R 57/07 ). Auf die Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz kommt es insoweit nicht an. Nach einem kurzen Überblick über die Vor- und Nachteile der Gewinnermittlungsarten werden die bei der (zeitlichen) Wahlrechtsausübung relevanten Aspekte und Fallstricke dargestellt. |

    1. Vor- und Nachteile der Gewinnermittlungsarten

    Ein Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) oder der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR, § 4 Abs. 3 EStG) haben nur Steuerpflichtige, die nicht schon nach den §§ 140, 141 AO zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich verpflichtet sind, wie z.B. Freiberufler und „kleinere“ Gewerbetreibende. Nur auf diesen Personenkreis beziehen sich die folgenden Ausführungen.

    1.1 Forderungen

    Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG werden Forderungen erst mit Zufluss (§ 11 Abs. 1 EStG) erfasst. Bilanzierer hingegen müssen Forderungen bereits mit der Gewinnrealisierung (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), also im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Entstehung der Forderung, gewinnerhöhend ansetzen.

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