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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Teilabschaffung des „Soli“ auf den Weg gebracht

    von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln

    | Der Solidaritätszuschlag (Soli) soll abgeschafft werden ‒ nein, nicht ganz! Denn die Ergänzungsabgabe soll ab 2021 nur für rund 90 % der heutigen Zahler vollständig entfallen (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 21.8.19). Angesichts der verfassungsrechtlichen Risiken bei einer Fortgeltung des Soli (so der Bundesrechnungshof 4.6.19, I 2 - 90 08 04) ist die geplante Teilabschaffung durchaus zweifelhaft. |

     

    1. Hintergrund und Beispiel

    Der Soli ist von Angestellten, Selbstständigen, Gewerbetreibenden und Kapitalgesellschaften gleichermaßen zu zahlen. Er beträgt 5,5 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer.

     

    Beachten Sie | Die Verfassungsmäßigkeit des Soli wird schon lange kontrovers diskutiert. Derzeit ist u. a. ein Verfahren beim BVerfG (2 BvL 6/14) anhängig. Festsetzungen des Soli erfolgen für VZ ab 2005 vorläufig.

      

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