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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Mitarbeiterbeteiligungen: Neue Vergünstigungen ab 1.7.21

    von Dipl.-Finw., M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Zur Stärkung der Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen hat der Gesetzgeber den bisher geltenden steuerfreien Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen mit Wirkung zum 1.7.21 von 360 EUR auf 1.440 EUR pro Jahr angehoben ( § 3 Nr. 39 EStG ). Ferner wurde durch das Fondsstandortgesetz (BGBl I 21, 1498) für Arbeitnehmer von Startup-Unternehmen die Regelung des § 19a EStG geschaffen, wonach Mitarbeiterbeteiligungsprogramme zunächst nicht besteuert werden (Besteuerungsaufschub). Der Beitrag zeigt die praxisrelevanten Auswirkungen und Handlungsoptionen. |

    1. Mitarbeiterbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 EStG

    Nennenswerte Vergünstigungen für Mitarbeiterbeteiligungen sah das EStG bisher (leider) nicht vor ‒ und das, obwohl es gerade in der heutigen Zeit sehr wichtig ist, qualifizierte Mitarbeiter langfristig an die Unternehmen zu binden. Lediglich § 3 Nr. 39 EStG sah mit einem jährlichen Freibetrag von 360 EUR eine „kleine“ Steuerbefreiung vor, wonach Vorteile des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen ‒ insbesondere Anteile, stille Beteiligungen und Genussrechte ‒ am Unternehmen des Arbeitgebers steuerfrei bleiben.

     

    MERKE | Voraussetzung ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen.