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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Jahressteuergesetz 2022: Das Wichtigste aus dem Entwurf der Bundesregierung

    von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln

    | Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 sollen zahlreiche Anpassungen und Neuerungen (insbesondere im EStG) erfolgen. Der vorliegende Entwurf der Bundesregierung vom 14.9.22 beinhaltet insbesondere die folgenden Maßnahmen. |

    1. Aufwendungen für Tätigkeiten im Arbeitszimmer bzw. in der häuslichen Wohnung

    Der Abzug von Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung soll neu gefasst werden. Diese Regelungen sind für nach dem 31.12.22 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten vorgesehen (§ 52 Abs. 6 S. 12 EStG-E):

     

    • § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b und 6c EStG-E

    Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

     

    • Nr. 6b: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Steht für die betriebliche und berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung pauschal mit dem Betrag von 1.250 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr (Jahrespauschale) abgezogen werden; bildet das Arbeitszimmer darüber hinaus auch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können anstelle der Jahrespauschale die tatsächlichen Aufwendungen abgezogen werden.

     

    • Nr. 6c: Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 5 EUR (Tagespauschale), höchstens 1.000 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, wenn die Tätigkeit am gleichen Kalendertag auch auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nr. 6a oder des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 abgezogen werden können oder wenn ein Abzug nach Nr. 6b vorgenommen wird.
          

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