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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Die neue Lohnsteuer-Nachschau

    von Dipl.-Finw. (FH) Bärbel Küch, Burscheid

    | Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (BGBl I 13, 1809) wurde die Lohnsteuer-Nachschau eingeführt. Die Neuregelungen des § 42g EStG sind am Tag nach der Verkündung im BGBl in Kraft getreten (Verkündung am 29.6.13, Inkrafttreten also am 30.6.13). Inhaltlich orientiert sich § 42g EStG - teilweise sogar wortgleich - an den Vorschriften zur Umsatzsteuer-Nachschau ( § 27b UStG ) und zur Steueraufsicht ( §§ 209 ff. AO ). Der Beitrag gibt einen Überblick über die neuen Möglichkeiten und Grenzen der Verwaltung. |

    1. Zweck der Lohnsteuer-Nachschau

    Die Lohnsteuer-Nachschau ist ein Instrument zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Der Prüfer soll zeitnah einen Überblick über das eingesetzte Personal, die räumlichen Verhältnisse und den üblichen Geschäftsbetrieb erhalten.

     

    Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die Lohnsteuer-Nachschau vorrangig der Bekämpfung von Schwarzarbeit und der Feststellung von Scheinarbeitsverhältnissen dienen soll. Zwar geht die Zollverwaltung mit ihrem Arbeitsbereich „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vor, sie verfügt aber nicht über die Berechtigung, die Erfüllung der steuerlichen Pflichten zu überprüfen. Diese Überprüfung obliegt den Lohnsteuer-Außenprüfern, die aber nicht ohne vorherige Prüfungsanordnung tätig werden dürfen.

     

    Der Finanzausschuss begründet die Einführung einer Lohnsteuer-Nachschau in seinem Bericht vom 25.10.12 (BT-Drs. 17/11220) wie folgt: „Eine [...] Ankündigung gibt steuerunehrlichen Unternehmen [...] die Zeit, Vorkehrungen zu treffen, um gegenüber den Steuerbehörden einen normalen Geschäftsbetrieb vorzutäuschen oder den Geschäftsbetrieb einzustellen. Die Steuerbehörden sind nach geltendem Recht (§ 42f EStG i.V. mit den §§ 193 bis 207 AO) nicht in dem notwendigen Maße in der Lage, sich spontan ein zuverlässiges Bild über ein Unternehmen zu machen. Eine wirksame Bekämpfung von Schwarzarbeit und die Feststellung von Scheinarbeitsverhältnissen macht die Kenntnis der tatsächlichen Sachverhalte im Unternehmen erforderlich. [...] Dies dient auch der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Arbeitnehmersektor.“

    2. Rechte der Prüfer

    Ohne vorherige Ankündigung dürfen die Prüfer nach Vorlage des Dienstausweises Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, betreten sowie Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen. Dabei ist zu beachten, dass die Lohnsteuer-Nachschau während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten stattfinden muss (§ 42g Abs. 2 S. 1 EStG).

     

    Wenn die während der Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, darf der Prüfer nahtlos zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung i.S. des 
§ 42f EStG übergehen. Einer vorherigen Prüfungsanordnung bedarf es nicht. Der Arbeitgeber ist jedoch schriftlich auf den Übergang zur Außenprüfung hinzuweisen (vgl. § 42g Abs. 4 EStG).

    3. Was der Prüfer nicht darf

    Gegen den Willen des Arbeitgebers darf der Prüfer dessen Privaträume nicht betreten (§ 42g Abs. 2 S. 3 EStG). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht insbesondere in folgenden Fällen:

     

    • die berufliche/betriebliche Tätigkeit wird in den Privaträumen ausgeübt,
    • der Prüfer ist der Meinung, dass die Gefahr der Verschleierung bedeutsamer Sachverhalte besteht, weil die entsprechenden Unterlagen in der Privatwohnung aufbewahrt werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Das Gesetz räumt dem Prüfer lediglich ein Betretungsrecht ein. Daraus folgt, dass der Prüfer nicht berechtigt ist, Durchsuchungen vorzunehmen. Insoweit gelten die gleichen Regelungen wie bei der Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG, wo ebenfalls kein Durchsuchungsrecht besteht (vgl. A 27b.1 Abs. 5 S. 3 UStAE).

     

    4. Die Pflichten des Arbeitgebers

    Auf Verlangen des Prüfers hat der Arbeitgeber sämtliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung lohnsteuerlich relevanter Sachverhalte erheblich sind (z.B. Arbeitsverträge, Verträge mit Auftraggebern, Lohnunterlagen, Sachkonten, Ein- und Ausgangsrechnungen, Bank- und Kassenbelege).

     

    Hinweis | Der Prüfer muss erkennen können, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis gegeben ist und ob die daraus resultierenden Lohnsteuerbeträge entrichtet worden sind.

    5. Konsequenzen aus einer Lohnsteuer-Nachschau

    Aus einer Lohnsteuer-Nachschau können insbesondere die folgenden Konsequenzen resultieren:

     

    5.1 Auswertung der Prüfungsfeststellungen

    Soweit die Prüfung zur Nacherhebung von Lohnsteuer führt, hat das FA grundsätzlich im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen, ob der Steueranspruch gegenüber dem Arbeitnehmer als Steuerschuldner oder dem Arbeitgeber als Haftungsschuldner geltend zu machen ist. Bei einer Lohnsteuer-Pauschalierung (§§ 40 ff., 37b EStG) wird die Lohnsteuer beim Arbeitgeber als Steuerschuldner nachgefordert. Die entsprechenden Bescheide (Steuerbescheid, Haftungsbescheid, Nachforderungsbescheid) können im Einspruchsverfahren angefochten werden.

     

    Nach § 42g Abs. 5 EStG können die Prüfungsfeststellungen auch hinsichtlich anderer Steuern ausgewertet werden, soweit sie für die Besteuerung des Arbeitgebers oder anderer Personen von Bedeutung sind.

     

    • Beispiel

    Bei Überprüfung der Ausgangsrechnungen wurde festgestellt, dass die entsprechenden Einnahmen nur unvollständig erfasst worden sind. Eine Korrektur der Einkommensteuerbescheide ist gemäß § 42g Abs. 5 EStG zulässig.

     

    5.2 Ablaufhemmung/Änderungssperre/Vorbehalt der Nachprüfung

    Die Lohnsteuer-Nachschau ist keine Außenprüfung i.S. der §§ 193 ff. AO bzw. 42f EStG. Demzufolge

    • wird der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht nach § 171 Abs. 4 AO gehemmt,
    • tritt keine Änderungssperre gemäß § 173 Abs. 2 AO ein,
    • muss der Vorbehalt der Nachprüfung nicht aufgehoben werden.

     

    5.3 Ausschluss der Selbstanzeige

    Nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO ist eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass eine förmliche Außenprüfung i.S. der §§ 193 ff. AO stattfindet.

     

    PRAXISHINWEIS | In der Praxis ist darüber hinaus die Infektionswirkung zu beachten, die dazu führt, dass sämtliche unverjährten Zeiträume einer Steuerart für eine Selbstanzeige blockiert sind. Damit schließt die Lohnsteuer-Nachschau eine Selbstanzeige nicht nur für die Lohnsteuer-, sondern auch für alle Einkommensteuerhinterziehungstaten aus (so ausführlich Roth, PStR 13, 180).

     

    6. Resümee

    Illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit sorgen für erhebliche Ausfälle von Steuergeldern und Sozialversicherungsbeiträgen. Hinzu kommen Wettbewerbsverzerrungen gegenüber den gesetzeskonform agierenden Arbeitgebern. Es ist deshalb sicherlich auch im Interesse dieser Arbeitgeber, dass etwaige Rechtsverstöße der Mitbewerber aufgedeckt und geahndet werden. Mit der Lohnsteuer-Nachschau kann die Verwaltung hier effektiver tätig werden.

     

    Zu hoffen bleibt aber, dass der Einsatz dieser neuen Prüfungsmöglichkeit wirklich auf die Fälle beschränkt bleibt, in denen es um die Bekämpfung illegaler Praktiken geht. Ansonsten würde sich nämlich die Frage der unverhältnismäßigen Belastung der Arbeitgeber aufdrängen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Verschiedene Berechnungsmethoden bei Lohnsteuer-Nachforderungen auf einen Blick (Küch, MBP 13, 137)
    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 153 | ID 42256248

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