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  • 07.01.2014 · Fachbeitrag · Gesellschafter-Geschäftsführer

    Statusfeststellung der DRV Bund gilt nicht für die Unfallversicherung

    | Bei Neuanstellungen von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH ist ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund vorgeschrieben (§ 7a Abs. 1 SGB IV). Gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung entfaltet eine Statusentscheidung allerdings keine Bindungswirkung – und zwar selbst dann nicht, wenn festgestellt wird, dass eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies hat das LSG Baden-Württemberg (21.2.13, L 10 U 5019/11, Abruf-Nr. 133781 ) entschieden. |

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