03.04.2014 · Fachbeitrag · Erstattungszinsen
Steuerpflicht kann zumindest im Einzelfall sachlich unbillig sein
Obwohl Erstattungszinsen steuerpflichtig sind (bestätigt durch BFH 12.11.13, VIII R 36/10; Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. beim BVerfG: 2 BvR 482/14), können Zinsen auf Steuernachforderungen nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Nach Ansicht der OFD Niedersachsen (4.2.14, S 2252 - 177 - St 223) kann dies zumindest in Einzelfällen zu einem sachlich unbilligen Ergebnis führen – nämlich dann, wenn Steuernachforderungen und -erstattungen gegenüber demselben Steuerpflichtigen auf ein und demselben Ereignis beruhen. In diesen Fällen sind Erstattungszinsen auf Antrag nicht in die steuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegenüberstehen.
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