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  • 04.01.2024 · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Familienheim: Umfang der Steuerbefreiung bei mehreren Flurstücken

    Nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks oder bei größeren Flurstücken eine angemessene Zubehörfläche unterfällt dem verfassungsrechtlichen Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums und ist erbschaftsteuerlich (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG) begünstigt. Dies hat das FG Niedersachsen (12.7.23, 3 K 14/23, Abruf-Nr. 237728 ) entschieden.