· Fachbeitrag · Erbschaft- und Schenkungsteuer
Volle Erbfallkostenpauschale bei Vermächtnis
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Windeck
Für Erbfallkosten sieht § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG einen Pauschbetrag vor, den auch Vermächtnisnehmer beanspruchen können. Dabei ist der Pauschbetrag für einen Vermächtnisnehmer nicht zu kürzen, wenn der Erwerb der übrigen Erben nicht der deutschen Besteuerung unterliegt ( BFH 17.6.26, II R 25/23, Abruf-Nr. 255494 ; BFH, PM Nr. 43/26 vom 20.8.26).
1. Hintergrund und Sachverhalt
Als Nachlassverbindlichkeiten sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG u. a. die Kosten der Bestattung des Erblassers sowie die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal abzugsfähig. Ohne Kostennachweis wird ein Pauschbetrag abgezogen, der durch das JStG 2024 von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht wurde.
Die Erblasserin wurde von ihrem auch in Großbritannien lebenden Bruder beerbt. Die in Deutschland lebende Klägerin erhielt ein Geldvermächtnis. In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte sie den Abzug des Erbfallkostenpauschbetrags i. H. von damals 10.300 EUR. Tatsächlich waren ihr im Zusammenhang mit dem Erbfall aber lediglich Kosten i. H. von 13,20 EUR entstanden.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses MBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,60 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig