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  • · Fachbeitrag · Erbschaft- und Schenkungsteuer

    Volle Erbfallkostenpauschale bei Vermächtnis

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Windeck

    Für Erbfallkosten sieht § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG einen Pauschbetrag vor, den auch Vermächtnisnehmer beanspruchen können. Dabei ist der Pauschbetrag für einen Vermächtnisnehmer nicht zu kürzen, wenn der Erwerb der übrigen Erben nicht der deutschen Besteuerung unterliegt ( BFH 17.6.26, II R 25/23, Abruf-Nr. 255494 ; BFH, PM Nr. 43/26 vom 20.8.26).

     

    1. Hintergrund und Sachverhalt

    Als Nachlassverbindlichkeiten sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG u. a. die Kosten der Bestattung des Erblassers sowie die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal abzugsfähig. Ohne Kostennachweis wird ein Pauschbetrag abgezogen, der durch das JStG 2024 von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht wurde.

     

    Die Erblasserin wurde von ihrem auch in Großbritannien lebenden Bruder beerbt. Die in Deutschland lebende Klägerin erhielt ein Geldvermächtnis. In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte sie den Abzug des Erbfallkostenpauschbetrags i. H. von damals 10.300 EUR. Tatsächlich waren ihr im Zusammenhang mit dem Erbfall aber lediglich Kosten i. H. von 13,20 EUR entstanden.