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  • · Fachbeitrag · Erbschaft- und Schenkungsteuer

    BFH gibt der Verwaltung Contra: Pflegefreibetrag ist trotz Unterhaltspflicht zu gewähren

    von StB Christoph Wenhardt, Brühl

    | Hat eine Person den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt, dann kann sie einen Pflegefreibetrag in Anspruch nehmen. Dieser beläuft sich auf bis zu 20.000 EUR (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Besonderheiten ergaben sich bisher, wenn es sich bei den pflegenden Personen um die Kinder oder den Ehegatten handelt. Zu diesen Konstellationen hat der BFH (10.5.17, II R 37/15, Abruf-Nr. 194937 ) aber nun entschieden, dass auch dieser Personenkreis den Pflegefreibetrag beanspruchen kann. |

    1. Sachverhalt

    In dem vom BFH entschiedenen Fall war die Tochter Miterbin ihrer Mutter. Diese war rund zehn Jahre vor ihrem Tod pflegebedürftig geworden (Pflegestufe III, monatliches Pflegegeld von bis zu 700 EUR). Die Tochter hatte ihre Mutter auf eigene Kosten gepflegt. Das FA gewährte den Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG in Höhe von 20.000 EUR nicht.

     

    Das FG Niedersachsen gab der Klage statt. Denn der Gewährung des Freibetrags stehe nicht entgegen, dass die Tochter der Mutter gegenüber unterhaltsverpflichtet war. Wegen des umfangreichen Vermögens der Mutter sei die Tochter nicht unterhaltsverpflichtet gewesen. Auch der BFH gewährte den Pflegefreibetrag ‒ allerdings mit einer etwas anderen Begründung.

      

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