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  • · Fachbeitrag · Einkünfteverlagerung

    BFH entscheidet erstmals über die Anerkennung eines Quotennießbrauchs

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Die Bestellung eines Nießbrauchsrechts ist ein probates Mittel, um Einkünfte auf den Nießbraucher zu verlagern, die dieser dann versteuern muss. Der BFH (15.11.22, IX R 4/20, Abruf-Nr. 233664 ) hat nun entschieden, dass einem Quotennießbraucher nur dann die auf den Anteil entfallenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind, wenn die Regelungen über die Nießbrauchsbestellung sicherstellen, dass der Gesellschafter die Entscheidungen ‒ und zwar auch solche, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen ‒ nicht alleine und/oder gegen den Willen des Quotennießbrauchers treffen kann. Grund genug, sich näher mit der Einkünfteverlagerung zu befassen. |

    1. Allgemeines

    Nießbrauchsvereinbarungen werden in der Regel zwischen nahen Angehörigen getroffen. Sie werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie klar vereinbart, ernsthaft gewollt und auch tatsächlich durchgeführt werden. Hierzu bedarf es zunächst eines bürgerlich-rechtlich wirksam begründeten Nutzungsrechts (BFH 13.5.80, VIII R 63/79). Bei Grundstücken sind die notarielle Beurkundung sowie die Eintragung in das Grundbuch (§ 873 BGB) erforderlich. Kommt eine Grundbucheintragung nicht zustande, kann ein auch steuerlich anzuerkennendes obligatorisches Nutzungsrecht entstehen (BFH 15.4.86, IX R 52/83).

     

    MERKE | Bei der Bestellung eines Nießbrauchs zugunsten minderjähriger Kinder ist die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers erforderlich; ein Dauerergänzungspfleger ist aber nicht notwendig (BFH 13.5.80, VIII R 63/79). Dies gilt entsprechend auch bei Einräumung eines obligatorischen Nutzungsrechts (BMF 30.9.13, IV C 1 - S 2253/07/10004, Rz. 7).

        

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