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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuererklärungen

    Versteckte elektronische Steuerpflicht bei Fondsbeteiligungen

    | Ab dem VZ 2011 müssen Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen, ihre Einkommensteuererklärung elektronisch übermitteln. Diese Pflicht betrifft vorwiegend Gewerbetreibende und Freiberufler. Aber auch eine Beteiligung an einem gewerblichen Fond, wie oft bei Immobilien üblich, führt zu Gewinneinkünften und damit zur neuen Übermittlungspflicht. Eine Ausnahmeregelung hat das BMF abgelehnt (DStV, Mitteilung vom 19.4.12). |

     

    Hinweis | Der DStV hatte gegenüber dem BMF eine Ausnahme für Steuerpflichtige, die nur wegen einer Fondsbeteiligung zur elektronischen Übermittlung verpflichtet sind, angeregt. Dies lehnte das BMF jedoch ab, da der Gesetzgeber nicht danach differenziert, ob die Gewinneinkünfte überwiegen.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 109 | ID 34205730

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