· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Veräußerungsgewinne nach § 23 EStG: Prozesskosten als Werbungskosten abziehbar?
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Windeck
Grundsätzlich ist der allgemeine Werbungskostenbegriff auch bei Ermittlung eines Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG anzuwenden. Allerdings sind hier einige „einkunftsartbedingte Besonderheiten“ zu beachten. Da die Ermittlung des privaten Veräußerungsgewinns „zeitpunktbezogen“ erfolgt, können Aufwendungen grundsätzlich nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG angefallen sind (so z. B. BFH 20.6.12, IX R 67/10 ). Ob dies auch für Prozesskosten gilt, musste jüngst das FG Berlin-Brandenburg klären.
1. Praxisfall Prozesskosten
Es kommt immer wieder vor, dass Steuerpflichtige die vom FA angenommene Steuerpflicht einer Grundstücksveräußerung bestreiten und sich dagegen im Einspruchs- und Klageverfahren wehren.
Beispiel |
A hat sein vermietetes Zweifamilienhaus 2023 mit Gewinn veräußert. Das FA hat diesen Gewinn nach § 23 EStG besteuert. A ist der Auffassung, dass § 23 EStG in seinem Fall ausgeschlossen ist und legt gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein. Da der Einspruch mit Einspruchsentscheidung abgewiesen wurde, beauftragt er einen Steuerberater mit der Klageerhebung. Im Mai 2026 weist das FG die Klage ab. A macht die ihm entstandenen Prozesskosten nun als Werbungskosten bei der Ermittlung des im Einkommensteuerbescheid 2023 besteuerten Veräußerungsgewinns geltend. |
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