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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Reisekostenreform: Der Begriff der Betriebsstätte gilt unverändert

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Windeck

    Die bisherige Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“ ist auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2014 gültig. Dies hat aktuell der BFH (5.2.26, III R 18/25, Abruf-Nr. 253860 ) entschieden.

     

    1. Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige war in den Streitjahren 2015 bis 2017 als selbstständiger Vermittler tätig. Für seinen Betriebs-Pkw führte er kein Fahrtenbuch, vielmehr kam die 1 %-Regelung zur Anwendung.

     

    Das FA kürzte die für den Pkw erklärten Betriebsausgaben um die pauschal mit 0,03 % des Listenpreises ermittelten Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seinem Büro nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 ff. EStG. Dies wollte der Steuerpflichtige aber nicht akzeptieren. Er berief sich auf die Neuordnung des Reisekostenrechts ab dem VZ 2014. Danach sei die Betriebsstätte i. S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG so auszulegen wie der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte in § 9 Abs. 4 S. 2 ff. EStG. Vor diesem Hintergrund sei sein Büro keine – die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs der Fahrtkosten rechtfertigende – Betriebsstätte.