· Fachbeitrag · Einkommensteuer
PV-Anlagen: Keine Verlustnutzung in 2022 wegen rückwirkender Steuerbefreiung?
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Mit § 3 Nr. 72 EStG wurde rückwirkend zum 1.1.22 eine Steuerbefreiung für die meisten kleinen Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) eingeführt. Das Problem: Wenn in 2022 Verluste entstanden sind, sollen diese nicht zu berücksichtigen sein. Doch ist die rückwirkende Einführung der Norm überhaupt verfassungsgemäß? Damit hat sich nun das FG Düsseldorf (24.6.25, 4 K 1286/24, Abruf-Nr. 249523 ) beschäftigt. |
1. Sachverhalt
Eheleute legten gegen ihren Einkommensteuerbescheid 2022 Einspruch ein. Sie machten geltend, negative Einkünfte aus dem Betrieb einer PV-Anlage i. H. von 2.902 EUR seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Die Anlage wurde im Dezember 2022 an das Stromnetz angeschlossen und werde seitdem mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben.
Eine Steuerbefreiung sei im Regierungsentwurf zum JStG 2022 erst ab dem 1.1.23 vorgesehen gewesen. Erst mit der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 30.11.22 sei die Befreiung auf den 1.1.22 vorgezogen worden. Es liege eine rückwirkende, belastende Rechtsänderung vor, da diese den Betreibern die im Anschaffungsjahr 2022 fest eingeplante Steuerminderung aus der Sonderabschreibung nachträglich „raube“ und eine echte Liquiditätsbelastung beschere. Die Rückwirkung sei nicht gerechtfertigt.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses MBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 15,70 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig