· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Kosten für einen Parkplatz mindern nicht den geldwerten Vorteil für den Firmenwagen
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort, auf dem er seinen Firmenwagen abstellt, mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung ( BFH 9.9.25, VI R 7/23, Abruf-Nr. 252022 ).
1. Sachverhalt
Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Mitarbeitern, in der Nähe der Arbeitsstätte bei ihm einen Parkplatz für monatlich 30 EUR anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Dienstwagen auch zur Privatnutzung zur Verfügung. Den geldwerten Vorteil berechnete der Arbeitgeber nach der Ein-Prozent-Regel. Die von den Mitarbeitern gezahlte Stellplatzmiete zog er vom geldwerten Vorteil ab.
Bei einer Lohnsteuerprüfung vertrat das FA die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der Ein-Prozent-Regel ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürfen. Denn die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Hiergegen klagte der Arbeitgeber vor dem FG Köln und war erfolgreich. Aus der Revision ging er aber als Verlierer hervor.
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