· Nachricht · Einkommensteuer
Kinderbetreuungskosten: In diesen Fällen ist kein Sonderausgabenabzug möglich
| Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei Aufwendungen für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen ist ein Sonderausgabenabzug jedoch gesetzlich ausgeschlossen. Mit dem Abzugsverbot hat sich nun der BFH (23.1.25, III R 33/24 [III R 50/17], Abruf-Nr. 248223 ) beschäftigt. |
Hintergrund: Kinderbetreuungskosten sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Folgende Aspekte sind hier zu beachten:
- Abzug von 80 % der Betreuungsleistungen, maximal 4.800 EUR/Jahr
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