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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Keine ermäßigte Besteuerung: Kapitalauszahlung aus betrieblicher Altersversorgung

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Windeck

    Ist bei einer vertraglich vereinbarten betrieblichen Altersversorgung ein Wahlrecht zwischen Verrentung und Kapitalauszahlung vorgesehen und entscheidet sich der Steuerpflichtige nach Ablauf des Vertrags für eine einmalige Auszahlung des Kapitals, stellt sich die Frage, ob hier die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) greift. Nachdem sich zuletzt mehrere FG mit dem Merkmal der „Außerordentlichkeit“ beschäftigt hatten (vgl. hierzu MBP 25, 41), hat nun der BFH (30.10.25, X R 25/23, Abruf-Nr. 252381 ) entschieden, dass in derartigen Fällen regelmäßig keine außerordentlichen Einkünfte vorliegen.

    1. Sachverhalt

    2005 schloss der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die Steuerpflichtige als versicherte Person eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG) ab. Die aus einer Entgeltumwandlung stammenden Beiträge wurden nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen.

     

    Nach den Versicherungsbedingungen hatte die Steuerpflichtige einen Anspruch auf eine lebenslange monatliche Rente ab dem 1.4.19. Stattdessen konnte sie aber auch die Auszahlung in Form einer einmaligen Kapitalleistung wählen. Dieses Kapitalwahlrecht, das die Steuerpflichtige ausübte, war (abgesehen vom Erreichen des vertraglich vereinbarten Termins) an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.