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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Keine außergewöhnlichen Belastungen: Vermögensverlust wegen Trickbetrugs

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig (FG Münster 2.9.25, 1 K 360/25 E, Abruf-Nr. 250144 ). |

     

    1. Sachverhalt

    Eine 77 Jahre alte Rentnerin erhielt von einem vermeintlichen Rechtsanwalt einen Telefonanruf. Dieser gab an, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Die drohende Untersuchungshaft könne durch Zahlung einer Kaution von 50.000 EUR vermieden werden. Daraufhin hob die Rentnerin den Betrag von ihrer Bank ab und übergab ihn einem Boten. Nachdem sie den Betrug durchschaut hatte, erstattete sie Strafanzeige. Das Verfahren wurde jedoch eingestellt, weil die Täter nicht ermittelt werden konnten.

     

    Den Vermögensverlust machte die Rentnerin in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend ‒ jedoch ohne Erfolg.