· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Grundsätzlich keine Kapitaleinkünfte bei unentgeltlicher Ratenzahlungsvereinbarung
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Windeck
Der BFH (24.3.26, VIII R 30/24, Abruf-Nr. 254381 ) hat seine bisherige langjährige Rechtsprechung zur Zinsversteuerung bei Grundstücksübertragungen gegen zinslos vereinbarte Ratenzahlungen zugunsten der Steuerpflichtigen geändert. Nunmehr erzielt der Veräußerer in derartigen Fällen grundsätzlich keine zu versteuernden Einkünfte.
1. Sachverhalt
Strittig war, ob die Eltern als Verkäufer eines Grundstücks steuerbare Kapitalerträge erzielt haben, weil ihre Tochter als Erwerberin des Grundstücks den Kaufpreis vereinbarungsgemäß in unverzinslichen Raten gezahlt hat. Der Verkauf des Grundstücks erfolgte in 2021. Der Kaufpreis wurde zunächst gestundet. Die Tochter hatte den Steuerpflichtigen jeweils zum 1. eines Monats eine Kaufpreisrate in zuvor bestimmter Höhe zu zahlen. Eine Verzinsung wurde nicht vereinbart. Die in diesem Verzicht liegende Kaufpreisreduzierung wurde der Tochter geschenkt.
Das FA ermittelte ausgehend von der Summe der in den Streitjahren 2021 und 2022 von der Tochter an die Steuerpflichtigen geleisteten Teilzahlungen nach § 12 Nr. 3 BewG eine Barwertminderung der Kaufpreisforderung als Tilgungsanteil und behandelte die Differenz als nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 i. V. mit § 32d Abs. 1 EStG steuerpflichtigen Zinsanteil. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Der BFH wies die vom FA eingelegte Revision zurück.
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