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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Energiepreispauschale: FG-Urteile zur Rückforderung und zur Steuerpflicht für Rentner

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Windeck

    Für den Veranlagungszeitraum 2022 wurde den Anspruchsberechtigten einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 EUR gewährt. In einem Verfahren vor dem FG Münster ging es nun um die Frage, ob das FA berechtigt ist, eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern. Das FG Sachsen musste entscheiden, ob die Energiepreispauschale auch für Rentner steuerpflichtig ist.

     

    1. Rückforderung

    Bei einer Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass einige Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hatten. Die Energiepreispauschale wurde nach § 113 EStG aber nur unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt. Deshalb wollte das FA die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber zurückfordern – aber zu Unrecht, wie das FG Münster (10.12.25, 6 K 1524/25 E) entschieden hat.

     

    Der Gesetzgeber hat in (dem die Auszahlung über den Arbeitgeber regelnden) § 117 EStG keinen Verweis auf § 113 EStG aufgenommen. § 117 EStG machte die Auszahlung nur von einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis sowie der Einreihung in die Steuerklassen I bis V abhängig und knüpfte nicht an die unbeschränkte Steuerpflicht an. Waren die Voraussetzungen des § 117 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung erfüllt, muss die Rückabwicklung im Verhältnis Staat zu Arbeitnehmer erfolgen.