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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Doppelte Haushaltsführung: Kostenbeteiligung bei Ein-Personen-Haushalt irrelevant

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Der BFH (29.4.25, VI R 12/23, Abruf-Nr. 249404 ) hat eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung getroffen: Führt der Steuerpflichtige im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Ort des Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung i. S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG nicht. |

    1. Hintergrund

    Eine doppelte Haushaltsführung (und damit ein Werbungskostenabzug) liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.

     

    Zudem ist § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG zu beachten: „Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.“ Und um diese Voraussetzung ging es in einem aktuellen Fall: