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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenkassen: 150 EUR-Grenze ist nun gesetzlich verankert

    von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage

    | Reduzieren Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenkassen i. S. des § 65a SGB V als Beitragsrückerstattung den Sonderausgabenabzug? Über diese Frage mussten die Finanzgerichte und der BFH in der Vergangenheit oft entscheiden. Weil gefühlt jeder Fall anders war, hat das BMF eine Vereinfachung eingeführt, die durch das JStG 2024 (BGBl I 24, Nr. 387) gesetzlich verankert wurde. Die wichtigsten Aspekte sind nachfolgend aufgeführt. |

    1. Beitragsrückerstattungen mindern Sonderausgabenabzug

    Beitragszahlungen an Krankenversicherungen sind ‒ soweit die Aufwendungen die Basisabsicherung betreffen ‒ nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG als Sonderausgaben abziehbar. Da keine Höchstgrenze existiert, mindert folglich jeder gezahlte EUR die Steuerlast.

     

    Konsequenterweise reduzieren Beitragsrückerstattungen der Versicherer die abziehbaren Aufwendungen, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen. Unerheblich ist, wie der Versicherer die Erstattung bezeichnet und ob sich der erstattete Beitrag bei der ursprünglichen Zahlung überhaupt steuerlich ausgewirkt hat (BFH 6.7.16, X R 6/14).