· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Arztpraxen: Keine gewerblichen Einkünfte trotz Arbeitsteilung
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer ggf. äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt ( BFH 4.2.25, VIII R 4/22, Abruf-Nr. 247293 ; BFH, PM Nr. 19/25 vom 27.3.25). |
1. Sachverhalt
Es ging um eine Partnerschaftsgesellschaft, die eine Zahnarztpraxis betreibt. Einem ihrer Seniorpartner oblag die kaufmännische Führung und die Organisation der ärztlichen Tätigkeit des Praxisbetriebs (z. B. Vertretung gegenüber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahnärztlichen Gerätschaften). Der Seniorpartner war weder „am Stuhl“ behandelnd tätig noch in die praktische zahnärztliche Arbeit eingebunden. Er beriet fünf Patienten konsiliarisch und erzielte hieraus einen geringfügigen Umsatz.
Das FA und das FG Rheinland-Pfalz stuften die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein. Dem folgte der BFH allerdings nicht: Alle Mitunternehmer erzielen Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit.
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