· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Arbeitszimmer bei Selbstständigen: Aufzeichnungspflicht unbedingt beachten
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
In einem Streitfall ging es um die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines selbstständig tätigen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Dabei hat der BFH (24.3.26, VIII R 6/24, Abruf-Nr. 254027 ; PM Nr. 30/26 vom 15.5.26) die für solche Aufwendungen geltende Aufzeichnungspflicht in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert: Die Anforderungen sind zwingend einzuhalten. Ein Verstoß führt dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig sind.
1. Sachverhalt
Der Steuerpflichtige erzielte im Streitjahr 2017 u. a. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Er bewohnte ein Eigenheim (bestehend aus Keller, Erd- und Obergeschoss sowie ausgebautem Dachgeschoss). Seine selbstständige Tätigkeit übte er in dem als Arbeitszimmer eingerichteten Dachgeschoss aus. Daneben nutzte er eine im Erdgeschoss gelegene Bibliothek. Das Arbeitszimmer bildete den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen.
In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Steuerpflichtige einen Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit. Dem lagen die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zugrunde. In der Folge kam es mit dem FA zum Streit über die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen.
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