· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Ablösung von Nutzungsrechten: Geänderte Rechtsprechung zulasten der Steuerpflichtigen
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Windeck
Wird ein vorbehaltenes oder vermächtnisweise eingeräumtes Nießbrauchsrecht durch den Eigentümer durch Einmalzahlung entgeltlich abgelöst, führte dies beim Nießbraucher bislang zu einer nichtsteuerbaren Vermögensumschichtung ( BMF 30.9.13, IV C 1 - S 2253/07/10004 , Rn. 58, 60, 65). Diese Auffassung der Finanzverwaltung beruht(e) auf der bisherigen Rechtsprechung des BFH, der derartige Ablösezahlungen nicht der Einkunftsebene zugeordnet hatte. Doch nun hat der BFH seine Sichtweise geändert ( BFH 10.10.25, IX R 4/24, Abruf-Nr. 251496 ; entgegen BFH 25.11.92, X R 34/89, unter 1.b sowie BFH 24.10.90, X R 161/88, unter 3.).
1. Der Sachverhalt und die Vorentscheidung
2008 wurde der Steuerpflichtigen im Wege eines Vermächtnisses ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück zugewendet. Seit 2012 erzielte sie kraft des Nießbrauchsrechts gewerbliche Einkünfte und ab 2018 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung infolge der Überführung des Nießbrauchsrechts in das Privatvermögen. Im November 2019 verzichtete sie gegen eine Entschädigungszahlung auf ihr Nießbrauchrecht.
Das FG Münster musste sich im Klageverfahren mit der Frage befassen, ob die entgeltliche Ablösung des vermächtnisweise eingeräumten Nießbrauchs eventuell nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerbar ist. Mit ausführlicher Begründung verneinte es diese Frage und gab der Klage statt (FG Münster 12.12.23, 6 K 2489/22 E). Da das FA gegen diese Entscheidung Revision eingelegt hatte, war nun der BFH gefragt und widersprach der Sichtweise des FG Münster bzw. kam zu anderen Ergebnissen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses MBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,60 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig