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  • 05.08.2025 · Nachricht · Einkommen- und Gewerbesteuer

    Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte bei abweichendem Wirtschaftsjahr

    | Hat eine Gesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, ist für die Berechnung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG nicht auf das Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums abzustellen, sondern auf das Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs (BFH 10.4.25, IV R 21/22, Abruf-Nr. 248394 ) . |