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  • · Fachbeitrag · Einheitliches Vertragswerk

    Dürfen Bauherren mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer belastet werden?

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Christian Westhoff, Datteln

    Aufwendungen aus einem Bauerrichtungsvertrag, der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks abgeschlossen wird und für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, unterliegen nach einer aktuellen Entscheidung des FG Niedersachsen (26.8.11, 7 K 192/09 und 7 K 193/09, Rev. BFH II R 7/12, Abruf.-Nr. 120440) nicht der Grunderwerbsteuer.

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte ein Ehepaar ein unbebautes Grundstück erworben. Zwei Wochen nach dem notariellen Grundstücksübertragungsvertrag schlossen sie mit einem Bauunternehmen einen Bauvertrag über eine Doppelhaushälfte, in dem der Bauträger Umsatzsteuer auswies, die das Ehepaar als Endverbraucher nicht als Vorsteuer in Abzug bringen konnte. Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer legte das FA nicht nur den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück, sondern auch die Bausumme für das Gebäude zugrunde. Der hiergegen eingelegten Klage gab das FG Niedersachsen statt.

     

    Anmerkungen und Praxishinweise

    Nach Ansicht des FG Niedersachsen verlangt das Grunderwerbsteuergesetz ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet - und diese Maßgabe erfüllt ein Bauerrichtungsvertrag nicht. Entsprechend ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer lediglich der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück.

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