04.05.2021 · Nachricht · Buchführung/Jahresabschluss
Digitale Wirtschaftsgüter: Keine Sofortabschreibung in der Handelsbilanz
Für bestimmte materielle Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden (BMF 26.2.21, IV C 3 - S 2190/21/10002 :013). Doch gilt dieses Wahlrecht auch für handelsrechtliche Zwecke? Nach Ansicht des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) jedenfalls nicht (IDW vom 22.3.21 zur Berichterstattung des FAB über eine außerordentliche Sitzung am 16.3.21).
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