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  • · Fachbeitrag · Buchführung

    Zum Kontierungsvermerk auf elektronischen Rechnungen

    | Grundsätzlich ist die Kontierung direkt auf dem Buchungsbeleg anzubringen. Doch wie hat der Kontierungsvermerk bei elektronischen Rechnungen zu erfolgen? Das Bayerische Landesamt für Steuern (13.2.12, S 0316.1.1-5/1 St42 ) vertritt hierzu die nachfolgende Auffassung. |

     

    Elektronische Abrechnungen sind auf einem Datenträger zu speichern, der Änderungen nicht mehr zulässt. Eine Kontierung auf der Rechnung ist demnach nicht möglich, da der Originalzustand erhalten bleiben muss. Gleichwohl darf nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) der Verzicht auf einen herkömmlichen Beleg die Möglichkeit der Prüfung des Buchungsvorgangs nicht beeinträchtigen.

     

    Diesem Erfordernis kann dadurch Rechnung getragen werden, dass an die Rechnung ein Datensatz angehängt wird, der die für die Buchung notwendigen Informationen enthält. Der Datensatz muss mit der Rechnung so verbunden werden, dass er von dieser nicht mehr getrennt werden kann.

     

    Hinweis | In einem Antwortschreiben an die Bundessteuerberaterkammer hat das BMF ein solches Vorgehen als ordnungsgemäß anerkannt.

     

    PRAXISHINWEIS | Seit 1.7.11 werden Papier- und elektronische Rechnungen umsatzsteuerlich gleich behandelt. Da die gesetzliche Regelung bei elektronischen Rechnungen allerdings einige Fragen offenlässt, wartet man in der Praxis seit geraumer Zeit auf ein Anwendungsschreiben der Verwaltung. Dieses liegt nun zumindest im Entwurf vor und wurde an die Verbände zur Stellungnahme weitergeleitet. Die Entwurfsfassung erhalten Sie unter www.iww.de/sl128.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 56 | ID 32443530

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