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  • 02.06.2026 · Nachricht · Bilanzierung

    Rückstellungen für ein Vorruhestandsmodell

    Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann nach Ansicht des BFH (5.2.26, IV R 11/24, Abruf-Nr. 253288 ; PM Nr. 21/26 vom 2.4.26) die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zulässig sein.