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  • · Nachricht · Bilanzierung

    Behandlung risikobehafteter Provisionserlöse eines Versicherungsmaklers

    | Das FG Münster (21.12.11, 9 K 3802/08 K,G,F,Zerl) hat entschieden, dass Provisionen eines Versicherungsmaklers, für die das Risiko einer Stornohaftung besteht, nicht als Einnahme zu erfassen sind. Die darauf entfallenden Aufwendungen sind jedoch als unfertige Leistungen gewinnerhöhend zu aktivieren. |

     

    Im Urteilsfall erhielt die Klägerin für die Vermittlung von Versicherungen Provisionen von einer Versicherungsgesellschaft. Nach den Vereinbarungen waren die Provisionszahlungen zurückzuzahlen, soweit innerhalb von fünf Jahren Leistungsstörungen der Versicherungsverträge eintreten sollten. In ihren Bilanzen bildete die Klägerin hinsichtlich der stornobehafteten Beträge gewinnmindernde Rückstellungen. Diese erkannte das Finanzamt nicht an, da die erhöhte Stornogefahr nicht nachgewiesen sei. Im Klageverfahren machte die Klägerin geltend, dass insoweit bereits keine Gewinnrealisierung eingetreten sei.

     

    Das FG Münster folgte der Auffassung der Klägerin, soweit bezüglich der dem Stornorisiko ausgesetzten Beträge keine Gewinnrealisierung anzunehmen sei. Aufgrund der besonderen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Versicherungsgesellschaft hätten die Provisionszahlungen unter der aufschiebenden Bedingung des Wegfalls der Stornohaftung gestanden. Daher seien diese Erlöse zunächst als erhaltene Anzahlungen zu passivieren.

     

    Allerdings seien die hierauf entfallenden Aufwendungen der Klägerin als unfertige Leistungen zu aktivieren. Dieses Aktivierungsgebot gelte nicht nur für auf teilfertige Gegenstände entfallende Aufwendungen, sondern auch für solche, die im Zusammenhang mit Dienstleistungen stehen, für die noch keine Gewinnrealsierung eingetreten ist. Die Höhe der zu aktivierenden Aufwendungen ermittelte der Senat im Schätzungswege.

     

    Hinweis | Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 15/12 geführt.

     

    Quelle: FG Münster, Newsletter 4/2012

    Quelle: ID 33250430

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