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  • · Fachbeitrag · Betriebsverpachtung im Ganzen

    BMF nimmt zur Betriebsfortführungsfiktion nach § 16 Abs. 3b EStG endlich Stellung

    von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 (BGBl I 11, 2131) hat der Gesetzgeber eine Betriebsfortführungsfiktion für Fälle der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen eingeführt (§ 16 Abs. 3b EStG). Mit fünfjähriger (!) Verzögerung hat die Finanzverwaltung nun erstmals ein Anwendungsschreiben erlassen ( BMF 22.11.16, IV C 6 - S 2242/12/10001 , Abruf-Nr. 190610 ), dessen Regelungen nachfolgend vorgestellt werden. |

    1. Hintergrund

    Wurde bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass ein Betrieb - ohne Aufdeckung der stillen Reserven - in rechtsverjährter Zeit aufgegeben wurde, kam es zu einem endgültigen Steuerausfall. Um derartige Fallgestaltungen zu verhindern, wurde mit § 16 Abs. 3b EStG eine Betriebsfortführungsfiktion für Fälle der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen eingeführt. Danach gilt ein Gewerbebetrieb oder ein Mitunternehmeranteil nicht als aufgegeben, bis der Steuerpflichtige die Aufgabe ausdrücklich gegenüber dem FA erklärt hat oder dem FA Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe erfüllt sind.

     

    • Beispiel

    Ein Pächter gestaltet die wesentlichen Betriebsgrundlagen in 2004 derart um, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können. Eine Wiederaufnahme des ursprünglichen Betriebs durch den Verpächter ist nicht mehr möglich. Bei einer Betriebsprüfung in 2016 erfährt das FA hiervon.

     

    Nach alter Rechtslage erfolgte die Betriebsaufgabe in 2004. Durch die abgelaufene Festsetzungsfrist konnten die stillen Reserven nicht mehr realisiert werden. Nunmehr erfolgt die Aufgabe erst in 2016, sodass der Aufgabegewinn zu versteuern ist.

       

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