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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Beteiligung an einer Komplementär-GmbH: Nicht zwingend Sonder-BV II des Kommanditisten

    von Dr. Stephan Peters, Haltern am See

    | Die (Mehrheits-)Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH der Kommanditgesellschaft (KG) führt regelmäßig dann nicht zu Sonder-Betriebsvermögen (BV) II, wenn die Komplementär-GmbH neben der Geschäftsbeziehung zur KG einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält (BFH 21.12.21, IV R 15/19, Abruf-Nr. 227820 ). |

    1. Hintergrund

    Neben den im Gesamthandsvermögen stehenden Wirtschaftsgütern zählen zum Betriebsvermögen auch Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, jedoch geeignet und bestimmt sind,

    • dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen (Sonder-BV I) oder
       

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