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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Nur der angemesseneTeil des Arbeitslohns führt zur Gewinnminderung

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Christian Westhoff, Datteln

    Wird bei einem steuerlich anzuerkennenden Ehegatten-Arbeitsverhältnis ein überhöhter Arbeitslohn gezahlt, muss zumindest der angemessene Teil der Lohnzahlung als Betriebsausgabe anerkannt werden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des FG Niedersachsen (7.1.14, 9 K 135/12, Abruf-Nr. 141186).

     

    Sachverhalt

    Eine auf 400 EUR-Basis angestellte Ehefrau konnte hinsichtlich der Stundennachweise keine Originalaufzeichnungen vorlegen, sodass die Außenprüfung das Ehegatten-Arbeitsverhältnis zunächst nicht anerkannte. Im Einspruchsverfahren führte das FA eine Befragung der Ehefrau durch und kam schließlich zu dem Ergebnis, dass sie die vom Ehemann beschriebenen Tätigkeiten (z.B. Zahlungstermine überwachen und allgemeine Bürotätigkeiten) der Art nach auch tatsächlich verrichtet habe. Das Arbeitsverhältnis sei somit dem Grunde nach anzuerkennen.

     

    Allerdings hielt das FA nur einen Stundensatz von 10 EUR für angemessen; der Ehemann hatte das Doppelte bezahlt. Dabei orientierte sich das FA an dem Arbeitslohn einer Bürogehilfin in der Region Hannover. Gegen die Kürzung der Betriebsausgaben klagte der Ehemann u.a. mit der Begründung, dass das Beispiel der Bürogehilfin der Qualifikation seiner Ehefrau (Abschluss als Bürokauffrau) nicht entspreche - allerdings ohne Erfolg.

     

    Anmerkungen und Praxishinweise

    Da der Ehemann wegen des im Klageverfahren bestehenden Verböserungsverbots gegenüber dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid nicht schlechter gestellt werden kann, brauchte das FG Niedersachsen trotz bestehender Zweifel die vom FA angenommene tatsächliche Durchführung des (mündlichen) Arbeitsvertrags nicht zu überprüfen.

     

    Zudem beanstandete das FG den geschätzten Stundenlohn von 10 EUR nicht. Für die Bemessung der Höhe sind üblicherweise die konkrete Arbeitsplatzbeschreibung und die tatsächlich zu verrichtenden Tätigkeiten entscheidend. Die berufliche Qualifikation spielt möglicherweise eine Rolle, soweit die Fähigkeiten auch nutzbringend eingesetzt werden müssen. Beispielsweise verdiene eine Juristin mit zwei Staatsexamina als Putzfrau trotz der hohen Qualifikation nur so viel, wie andere Putzfrauen verdienen, so das FG.

     

    Beachten Sie | Verträge zwischen nahen Angehörigen sollten aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden. Von besonderer Wichtigkeit ist, dass das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 93 | ID 42704315

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