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  • 02.01.2020 · Nachricht · Beginn der GewSt-Pflicht

    Keine vorweggenommenen Betriebsausgaben bei der GewSt

    | Im Gegensatz zur Einkommensteuer berühren Vorgänge, die in die Zeit vor der Betriebseröffnung und vor den Beginn der sachlichen Steuerpflicht fallen, den Gewerbeertrag nicht. Somit sind vorbereitende Betriebsausgaben beim Gewerbeertrag nicht abzugsfähig. Dieser Unterschied gegenüber der einkommensteuerlichen Behandlung beruht auf dem Objektcharakter der Gewerbesteuer. Das Landesamt für Steuern (LfSt) Niedersachsen (12.8.19, G 1421-17-St 25/St 251) hat jüngst darauf hingewiesen, dass das Risikomanagementsystem einen Hinweis gibt, wenn der erklärte Verlust im Erstjahr den Betrag von 30.000 EUR überschreitet. Dann wird der Steuerfall zur (individuellen) Bearbeitung durch den Amtsträger ausgesteuert. |

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