05.05.2026 · Nachricht · Bauabzugsteuer
Freistellungsbescheinigung gibt es nur beim FA
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat darauf hingewiesen, dass vermehrt Anfragen zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG im Zusammenhang mit der Bauabzugsteuer eingehen. Das BZSt ist dafür aber nicht zuständig. Es stellt keine Freistellungsbescheinigungen aus und versendet diese auch nicht. Anfragen zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen sind ausschließlich an das zuständige FA zu richten (BZSt, Mitteilung vom 2.2.26).
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