· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen
Prozesskosten: Unter welchen Bedingungen ist ein steuermindernder Abzug noch möglich?
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Windeck
Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen – es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 S. 4 EStG). Dieses seit dem VZ 2013 geltende Abzugsverbot betrifft den gesamten Bereich gerichtlicher Verfahren. Es stellt sich die Frage, wann bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Abzug noch möglich ist.
1. Vorbemerkungen
Der Gesetzgeber lässt einen Abzug nach § 33 EStG ausnahmsweise zu, wenn der Prozess dazu dient, eine Existenzgefährdung des Steuerpflichtigen abzuwenden, ohne jedoch im Einzelnen näher zu erläutern, was unter Existenzgrundlage und lebensnotwendige Bedürfnisse im üblichen Rahmen zu verstehen ist. Sofern die Kosten eines Zivilprozesses zum Teil als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, ist der abziehbare Teil der Kosten mithilfe der Streitwerte der einzelnen Klageanträge zu ermitteln (BFH 17.12.15, VI R 7/14).
Inzwischen hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt, die Aufschluss darüber gibt, wann ein Abzug ausgeschlossen ist. Die Entscheidungen zeigen aber auch, unter welchen Voraussetzungen Prozesskosten erfolgreich geltend gemacht werden können.
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