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  • 05.03.2025 · Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen

    Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio nicht begünstigt

    Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des BFH (21.11.24, VI R 1/23, Abruf-Nr. 246107 ; PM Nr. 5/25 vom 30.1.25) auch, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.