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  • 20.09.2017 · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen

    Keine Kostenverteilung auf mehrere Jahre möglich

    | Hat ein Steuerpflichtiger erhebliche – als außergewöhnliche Belastung – abzugsfähige Aufwendungen getätigt, kann er diese selbst dann nicht auf mehrere Jahre verteilen, wenn sie mangels entsprechender Einkünfte wirkungslos bleiben (BFH 12.7.17, VI R 36/15, Abruf-Nr. 195917 ). |

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