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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen

    Gerichts- und Anwaltskosten einer Scheidung vollständig absetzbar?

    | In Deutschland wird rund jede dritte Ehe geschieden. Somit ist die Frage, ob die mit der Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten insgesamt als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind, äußerst praxisrelevant. Das FG Düsseldorf (19.2.13, 10 K 2392/12 E, Abruf-Nr. 131297 ) hat sich aktuell dafür ausgesprochen. Allerdings ist bereits die Revision (VI R 16/13) anhängig, sodass nun der BFH entscheiden muss. |

     

    In dem Streitfall erkannte das FA die Gerichts- und Anwaltskosten nur insoweit steuerlich an, als sie auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich entfielen. Die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich und den Unterhaltsansprüchen standen, ließ es nicht zum Abzug zu - allerdings zu Unrecht wie das FG Düsseldorf befand.

     

    Zum Hintergrund: Zwar hatte der BFH in 2011 entschieden, dass Zivilprozesskosten dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, wenn die Prozessführung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (BFH 12.5.11, VI R 42/10; Nichtanwendungserlass des BMF 20.12.11, IV C 4 - S 2284/07/0031 :002). Jedoch hatten die Richter in 2005 auch entschieden, dass die Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren keine außergewöhnliche Belastung sind, da die Eheleute die vermögensrechtliche Einigung ohne Inanspruchnahme der Gerichte herbeiführen können (BFH 30.6.05, III R 36/03; III R 27/04).

     

    Hinweis | Zu den Kosten eines Ehescheidungsverfahrens sind mittlerweile einige Verfahren (z.B. IX R 41/12 und VI R 66/12) anhängig, sodass der BFH bald Gelegenheit haben wird, hierzu Stellung zu beziehen.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 91 | ID 39730030

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