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  • 04.06.2014 · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen

    Erleichterte Nachweise bei Aufwendungen für einen Treppenlift

    Die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift ist nicht durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen (BFH 6.2.14, VI R 61/12, Abruf-Nr. 141112 ).