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  • 30.09.2019 · Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen

    Aufwendungen für Fitness- und Gesundheitsclubs nicht abzugsfähig

    | Ob es sich bei Fitnessstudiobeiträgen um Kosten für allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen handelt, die zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung gehören, konnte das FG Köln (30.1.19, 7 K 2297/17, Abruf-Nr. 210781 ) im Streitfall offenlassen. Denn die Steuerpflichtige hatte keine zum Nachweis der Zwangsläufigkeit erforderliche Verordnung i. S. des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV vorgelegt. Somit schied ein Abzug als außergewöhnliche Belastung aus. |

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