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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen

    Abzug von Unterhaltsaufwendungen: Keine Berücksichtigung von Kindergeld, aber von Betreuungsgeld

    | Das FG Münster (11.7.17, 14 K 2825/16 E ) hat entschieden, dass das Betreuungsgeld als eigener Bezug der unterstützten Mutter im Sinne von § 33a Abs. 1 S. 5 EStG zu berücksichtigen ist, nicht aber das Kindergeld. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger gewährte der Mutter seiner beiden Kinder, mit der er in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, Unterhalt. Hierfür beantragte er den Abzug als außergewöhnliche Belastungen. Das FA kürzte die abzugsfähigen Unterhaltsleistungen um das von der Mutter im Streitjahr 2015 bezogene Betreuungsgeld nach §§ 4a ff. BEEG sowie das anteilige auf die Mutter entfallende Kindergeld. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass Kindergeld und Betreuungsgeld nicht für den eigenen Lebensunterhalt der Mutter bestimmt seien.

     

    Entscheidung

    Die Klage hatte teilweise Erfolg. In Bezug auf das Kindergeld teilte das Gericht die Auffassung des Klägers und sah es nicht als eigenen Bezug der Mutter an. Nach der Grundkonzeption des Familienleistungsausgleichs diene das Kindergeld der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes und der Förderung der Familie. Dementsprechend werde es auch im Sozialrecht als Einkommen des Kindes angesehen.

     

    Demgegenüber werde das Betreuungsgeld nur für diejenigen Kinder gezahlt, die nicht in einer Tageseinrichtung, sondern von einem Elternteil betreut werden. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs solle es die eigene Erziehungsleistung von Eltern mit Kleinkindern anerkennen und unterstützen. Es schaffe daher einen Ausgleich zu einer nicht in Anspruch genommenen anderweitig zur Verfügung gestellten staatlichen Sachleistung und sei damit zur Sicherung des Unterhalts der Mutter geeignet und bestimmt.

     

    Quelle: FG Münster; Newsletter 8/17 vom 15.8.17

    Quelle: ID 44844030

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