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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Zivilprozesskosten: Steuerminderung muss erstritten werden

    | Eigentlich hatte sich die Bundesregierung zu Beginn ihrer Amtszeit auf die Fahnen geschrieben, die Zahl der Nichtanwendungserlasse zu BFH-Urteilen zu reduzieren. Dass die Praxis anders aussieht, verdeutlicht das Beispiel der Zivilprozesskosten. |

     

    Zivilprozesskosten sind nach § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn die Prozessführung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (BFH 12.5.11, VI R 42/10). Diese geänderte Rechtsprechung wendet das BMF (20.12.11, IV C 4 - S 2284/07/0031: 002, Abruf-Nr. 120080) jedoch nicht an, da für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses keine Instrumente zur Verfügung stehen würden. Darüber hinaus weist das BMF auf eine mögliche - rückwirkende - gesetzliche Neuregelung hin. Danach könnten die Kosten nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

     

    PRAXISHINWEIS | Steuerpflichtigen bleibt derzeit nur die Möglichkeit, gegen die nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigten Zivilprozesskosten Einspruch einzulegen. Ergeht eine Einspruchsentscheidung, kann diese nur im Finanzgerichtsweg angefochten werden. Weil die Finanzgerichte nicht an den Nichtanwendungserlass gebunden sind, stehen die Erfolgschancen nicht schlecht.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 21 | ID 31332700

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