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  • · Fachbeitrag · Arbeitnehmerüberlassung

    Leiharbeit: Entleiher haften bei Zahlungsverzug und Insolvenz des Verleihers

    von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage

    | In vielen Branchen ist der Einsatz von Leiharbeitnehmern an der Tagesordnung. Was vielen Entleihern dabei nicht bewusst ist: Sie tragen ein erhebliches Haftungsrisiko! Denn führt der Verleiher die für den Leiharbeitnehmer geschuldeten Sozialabgaben nicht in richtiger Höhe ab, kann der Entleiher in Anspruch genommen werden (§ 28e Abs. 2 SGB IV). MBP klärt Sie über dieses Risiko auf. |

    1. Grundsatz: Verleiher trägt Sozialabgaben

    Bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern entrichtet der Entleiher das für die geleisteten Arbeitsstunden vereinbarte Entgelt an den Verleiher. Damit sind seine Zahlungspflichten erfüllt, da der Leiharbeitnehmer nicht mit dem Entleiher, sondern mit dem Verleiher in einem Arbeitsverhältnis steht. Der Verleiher zahlt nun das Arbeitsentgelt an den Leiharbeitnehmer aus und muss auf der Grundlage des Arbeitsentgelts die Sozialabgaben berechnen sowie an die Einzugsstellen abführen (§ 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV).

    2. Haftung bei Zahlungsverzug des Verleihers

    Kommt der Verleiher seiner Zahlungspflicht nicht nach, haftet der Entleiher für die Beitragsschulden bei einem wirksamen Leiharbeitsvertrag wie ein selbstschuldnerischer Bürge (§ 28e Abs. 2 SGB IV). Diese Haftung erstreckt sich auf