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  • · Fachbeitrag · Aktuelles zur Lohnsteuer

    Pauschalierung von Zukunftssicherungsleistungen

    von StBin Dipl.-Kffr. Vera Frey, Dortmund

    | Nach Ansicht des BMF (10.10.13, IV C 5 - S 2334/13/10001 ) handelt es sich bei Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers ab 2014 um Barlohn, sodass die 44 EUR-Freigrenze nicht anwendbar ist. Die OFD Nordrhein-Westfalen (31.1.14, Kurzinfo LSt Nr. 1/14, Abruf-Nr. 140766) hat nun aber zumindest auf die Möglichkeit einer Lohnsteuerpauschalierung hingewiesen. |

     

    1. Zum Hintergrund

    Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV gehören zum Arbeitslohn auch Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung). Die Beiträge des Arbeitgebers sind nach dem Schreiben des BMF bzw. der OFD Nordrhein-Westfalen unter folgenden Voraussetzungen als Barlohn zu qualifizieren:

     

    • Der Arbeitnehmer ist Versicherungsnehmer und der Arbeitgeber übernimmt die Beitragszahlungen für den Arbeitnehmer.

     

    • Der Arbeitgeber zahlt als Versicherungsnehmer die Beiträge und der versicherte Arbeitnehmer kann die Rechte aus dem Versicherungsvertrag selbst geltend machen. Ausnahme: der Arbeitgeber gewährt als Versicherer Versicherungsschutz (vgl. BMF 28.10.09, IV C 5 - S 2332/09/10004, Tz. 3 zur Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen).

     

    Hinweis | Die Anwendung der 44 EUR-Freigrenze auf Zukunftssicherungsleistungen würde, so das BMF, zu Wertungswidersprüchen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung führen, in der die Steuerfreistellung der Arbeitgeberbeiträge über § 3 Nr. 56 und Nr. 63 EStG in eine nachgelagerte Besteuerung mündet. Bei Zukunftssicherungsleistungen gilt im Einkommensteuerrecht ein eigenes Freistellungssystem, dem die 44 EUR-Freigrenze wesensfremd ist. 

     

    2. Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40 EStG

    Werden die Beiträge allerdings nicht fortlaufend, sondern nur einmalig im Jahr gezahlt, stellt die Beitragszahlung nach dem Schreiben der OFD Nordrhein-Westfalen lohnsteuerlich einen sonstigen Bezug und keinen laufenden Arbeitslohn dar. Somit ist die Lohnsteuerpauschalierung nach besonderen Pauschsteuersätzen (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) auf Antrag möglich. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die sonstigen Bezüge in einer größeren Anzahl von Fällen gewährt. Darüber hinaus darf die 1.000 EUR-Grenze des § 40 Abs. 1 S. 3 EStG nicht überschritten werden.

     

    Hinweis | Die Finanzverwaltung nimmt eine größere Zahl von Fällen ohne weitere Prüfung an, wenn gleichzeitig mindestens 20 Arbeitnehmer in die Pauschalbesteuerung einbezogen werden (R 40.1 Abs. 1 LStR).

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 76 | ID 42611203

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